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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 29.01.2021 - 2 B 25/21   

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OVG Saarland, 29.01.2021 - 2 B 25/21 (https://dejure.org/2021,906)
OVG Saarland, Entscheidung vom 29.01.2021 - 2 B 25/21 (https://dejure.org/2021,906)
OVG Saarland, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - 2 B 25/21 (https://dejure.org/2021,906)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vereinbarkeit der Kontaktbeschränkung mit dem Schutz der Familie hinsichtlich der familiären Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkindern; Anforderungen an die Begründetheit der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kontaktbeschränkung zur Eindämmung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kontaktbeschränkungen aufgrund der aktuellen Corona-Verordnung - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Saarland, 20.01.2021 - 2 B 7/21

    Kontaktbeschränkungen unter Angehörigen außer Vollzug gesetzt

    Auszug aus OVG Saarland, 29.01.2021 - 2 B 25/21
    Der Verordnungsgeber habe die Entscheidung des Senats vom 20.1.2021 - 2 B 7/21 - nur unzureichend umgesetzt.

    Die übrigen vom Senat und ihr in ihrem Antrag vom 12.1.2021 im Verfahren 2 B 7/21 angesprochenen Problemkreise, namentlich des Landesparlamentsvorbehalts, der mangelhaften Evaluierung sowie der Tangierung des Art. 1 GG durch die Kontaktbeschränkungen seien auch in der Neufassung der Verordnung unberücksichtigt geblieben.

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Saarland, 29.01.2021 - 2 B 25/21
    [vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen] Lassen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung [vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] vorzunehmen.

    [vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190].

  • VerfGH Saarland, 28.04.2020 - Lv 7/20

    Corona-Verordnung: Verfassungsgerichtshof lockert Ausgangsbeschränkungen

    Auszug aus OVG Saarland, 29.01.2021 - 2 B 25/21
    [vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 1.3.2018 - 1 WB 27/17 -, juris] Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes [vgl. VerfG SL, Beschluss vom 28.4.2020 - LV 7/20 -] hat in einer frühen Entscheidung zu Beginn der Pandemie im Zusammenhang mit Kontaktbeschränkungen auf den damit verbundenen Eingriff in das Grundrecht des Einzelnen auf Schutz und Förderung der Familie (Art. 22 SVerf) verwiesen.
  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Auszug aus OVG Saarland, 29.01.2021 - 2 B 25/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts [vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014 - 1 BvR 2926/13 - BVerfGE 136, 382] umfasst der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkind.
  • OVG Saarland, 06.08.2020 - 2 B 258/20

    Verbot der Prostitution während der Corona-Pandemie

    Auszug aus OVG Saarland, 29.01.2021 - 2 B 25/21
    Auf Landesebene wurde ein Gesetzgebungsvorhaben in die Wege geleitet, um den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten "Parlamentsvorbehalt", auch vom Senat [vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts] geäußerten Bedenken durch eine stärkere Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der Einschränkung der Grundrechte Rechnung zu tragen.
  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvQ 42/20

    Eilantrag gegen Corona-Eindämmungsmaßnahmen im Falle psychisch erkrankter

    Auszug aus OVG Saarland, 29.01.2021 - 2 B 25/21
    Ein durchaus wesentlicher Baustein der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners würde damit in seiner Wirkung deutlich reduziert, [vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris] und dies in einem Zeitpunkt eines immer noch dynamischen Infektionsgeschehens.
  • OVG Niedersachsen, 18.01.2021 - 13 MN 11/21

    Corona; Folgenabwägung; Kontaktbeschränkung; Normenkontrolleilantrag; Schutz der

    Auszug aus OVG Saarland, 29.01.2021 - 2 B 25/21
    [vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.1.2021 - 13 MN 11/21 -, juris] Ungeachtet dessen bestehen aber erhebliche Bedenken, ob durch die Regelung in § 6 Abs. 1 VO-CP das Zusammenleben innerhalb der Kernfamilie (Großeltern, Eltern, Kinder) in hinreichendem Maße ermöglicht wird.
  • OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 272/12

    Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen

    Auszug aus OVG Saarland, 29.01.2021 - 2 B 25/21
    [vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen] Lassen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung [vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] vorzunehmen.
  • OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 231/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus;

    Auszug aus OVG Saarland, 29.01.2021 - 2 B 25/21
    c) Bei aufgrund der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären[vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen ]Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären haben die Interessen der Antragstellerin, von der zeitlich befristeten Kontaktbeschränkung verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten - mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt - Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten.
  • BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 27.17

    Beschwerdeeinlegung zur Niederschrift; Betreuung und Pflege der Großmutter;

    Auszug aus OVG Saarland, 29.01.2021 - 2 B 25/21
    [vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 1.3.2018 - 1 WB 27/17 -, juris] Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes [vgl. VerfG SL, Beschluss vom 28.4.2020 - LV 7/20 -] hat in einer frühen Entscheidung zu Beginn der Pandemie im Zusammenhang mit Kontaktbeschränkungen auf den damit verbundenen Eingriff in das Grundrecht des Einzelnen auf Schutz und Förderung der Familie (Art. 22 SVerf) verwiesen.
  • OVG Saarland, 25.10.2012 - 2 B 217/12

    Normenkontrolle von Bauleitplänen; Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre;

  • OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bei an Gewerbebetriebe heranrückender

  • OVG Saarland, 09.04.2020 - 1 B 83/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Schließung einer im

  • AG Wuppertal, 05.07.2021 - 82 OWi 12/21

    Vorlage an das BVerfG zur Vereinbarkeit des Infektionsschutzgesetz a.F. mit dem

    Durch Kontaktbeschränkungen erscheinen des Weiteren auch einschneidende Eingriffe in beispielsweise das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG möglich (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Januar 2021, 13 MN 11/21, Rn. 45; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 29. Januar 2021.2 B 25/21, Rn. 10 ff.; ablehnend allerdings Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. November 2020, 3 R 220/20, Rn. 114), was ebenfalls für die grundrechtliche Erheblichkeit des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG, § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG streitet.
  • OVG Saarland, 24.03.2022 - 2 C 40/21

    Feststellung der Unwirksamtkeit außer Kraft getretener Normen (Corona)

    Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 29.1.2021 - 2 B 25/21 - nach Vornahme einer sogenannten Folgenabwägung zurückgewiesen.

    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 2 B 7/21 sowie 2 B 25/21 Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

    Gleiches gilt im Übrigen für die den Gegenstand des Verfahrens 2 B 25/21 bildende Folgefassung vom 22.1.2021, deren Gültigkeit ebenfalls ausdrücklich bis 7.2.2021 befristet war.

    [vgl. dazu auch den Beschluss des Senats vom 29.1.2021 - 2 B 25/21 -] Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann.

  • OVG Thüringen, 18.02.2021 - 3 EN 67/21

    Corona-Krise; Beschränkungen des Kontakts, des nächtlichen Ausgangs und der

    Insoweit nimmt der Senat auf die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes Bezug (Beschluss vom 29. Januar 2021 - 2 B 25/21 - juris Rn. 10 ff., OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 13 MN 11/21 - juris Rn. 45 ff.; vgl. auch zur entsprechenden bayerischen Verfassungslage: Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 106 ff.).

    Dies legt weder der Vortrag des Antragstellers nahe, noch ist dies ansonsten erkennbar (vgl. hierzu im Übrigen: OVG Saarland, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 2 B 25/21 - juris Rn. 12 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 13 MN 11/21 - juris Rn. 55 ff. jeweils juris).

  • OVG Bremen, 29.03.2021 - 1 B 100/21

    Vereinbarkeit der Kontaktbeschränkung mit Art. 6 GG - Corona; Familie;

    Soweit teilweise von Gerichten rechtliche Bedenken wegen der gravierenden Einschränkungen des Kontakts zu Angehörigen der Kernfamilie außerhalb des eigenen Haushaltes, insbesondere des Kontakts zwischen Großeltern und Enkeln gesehen wurden (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 29.01.2021 - 2 B 25/21 , juris Rn. 10 ff.; Nds. OVG, Beschl. v. 18.01.2021 - 13 MN 11/21, juris Rn. 45 ff.; OVG Thüringen, Beschl. v. 18.02.2021 - 3 EN 67/21, juris Rn. 78), bezogen sich diese Entscheidungen noch auf die strengeren Kontaktbeschränkungen, wonach private Zusammenkünfte mit nur einer Person eines anderen Haushalts erlaubt wurden.

    Dadurch könnte sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der erneuten Erkrankung vieler Personen und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nicht nur im Umfeld des Antragstellers, sondern auch deutlich darüber hinaus, erheblich erhöhen (zur Folgenabwägung vgl. OVG Thüringen, Beschl. v. 18.02.2021 - 3 EN 67/21, juris Rn. 82 m.w.N.; OVG Saarland, Beschl. v. 29.01.2021 - 2 B 25/21 , juris Rn. 12 ff.; Nds. OVG, Beschl. v. 18.01.2021 - 13 MN 11/21, juris Rn. 55 ff.).

  • OVG Bremen, 03.03.2021 - 1 B 102/21

    Normenkontrolleilantrag gegen Kontaktbeschränkung (Vierundzwanzigste CoronaVO) -

    Es muss jedoch offen bleiben, ob die Kontaktbeschränkungen auch zu Angehörigen der Kernfamilie außerhalb des eigenen Haushaltes noch mit Art. 6 GG vereinbar sind (vgl. ausführlich: OVG Saarland, Beschl. v. 29.01.2021 - 2 B 25/21, juris Rn. 10 ff.; vgl. auch OVG Thüringen, Beschl. v. 18.02.2021 - 3 EN 67/21, juris Rn. 78; Nds. OVG, Beschl. v. 18.01.2021 - 13 MN 11/21, juris Rn. 45 ff.; vgl. auch zur entsprechenden bayerischen Verfassungslage: Bay. VerfGH , Entsch.

    Dies legt weder der Vortrag des Antragstellers nahe, noch ist dies ansonsten erkennbar (vgl. OVG Thüringen, Beschl. v. 18.02.2021 - 3 EN 67/21, juris Rn. 82 m.w.N.; OVG Saarland, Beschl. v. 29.01.2021 - 2 B 25/21, juris Rn. 12 ff.; Nds. OVG, Beschl. v. 18.01.2021 - 13 MN 11/21, juris Rn. 55 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2021 - 13 B 305/21

    Streit um die Erweiterung der Kontaktbeschränkungen auf den privaten Raum im

    vgl. zu in den Coronaschutzverordnungen anderer Bundesländer auch für den privaten Raum geregelten Kontaktbeschränkungen: Bay. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 20 NE 21.76 -, juris, Rn. 49 ff., mit gewissen Zweifeln insbesondere wegen möglicherweise unzureichender Ausnahmeregelungen offengelassen; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 13 MN 11/21 -, juris, Rn. 29 ff.; im Hinblick auf die Einschränkungen von Art. 6 Abs. 1 GG offene Erfolgsaussichten annehmend: OVG Saarl., Beschluss vom 29. Januar 2021 - 2 B 25/21 -, juris, Rn. 10 f.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21   

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BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 2021 - 2 B 25.21 (https://dejure.org/2021,56355)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 11.12.2008 - 2 C 9.08

    Ruhebezüge; Ausbildungszeit; ruhegehaltfähige Dienstzeit; Sonderurlaub bei der

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
    Das Berufungsurteil weicht nicht von dem mit der Beschwerde in Bezug genommenen Urteil des Senats vom 11. Dezember 2008 - 2 C 9.08 - (Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17) ab.

    Denn auch in dem zitierten Urteil stellt der Senat für Ausbildungszeiten im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG darauf ab, dass es sich um vorgeschriebene Zeiten handeln muss, die der Beamte zu durchlaufen hat, um die besondere laufbahngemäße Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zu erwerben (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 C 9.08 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17 Rn. 15 f.).

  • BVerwG, 05.12.2011 - 2 B 103.11

    Ruhegehaltfähigkeit; vordienstliche Tätigkeit, die zur Ernennung geführt hat;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
    Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG Bln vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung mit der Folge ersetzt, dass sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG Bln nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, bestimmt sich nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung (BVerwG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 - juris Rn. 11, vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 22 Rn. 7 und vom 5. März 2019 - 2 B 34.18 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 24 Rn. 11).

    Förderlich ist eine Ausbildung oder Tätigkeit, wenn sie für die Amtsausübung nützlich ist (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 25.10.1972 - VI C 4.70

    Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten - Zurückweisung einer Kalkulation

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Frage, ob eine Vorausbildungszeit bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG Bln (= § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) berücksichtigt werden kann, entscheidend, dass sich diese Ausbildung als ein laufbahnrechtlich vorgeschriebener Teil einer besonderen Ausbildung darstellt, die in bestimmter Weise auf die Erlangung der Fähigkeit für die Ernennung als Beamter der angestrebten Laufbahn ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1970 - 6 C 72.67 - Buchholz 235 § 6 BBesG Nr. 10 S. 15 ff.; vom 25. Oktober 1972 - 6 C 4.70 - BVerwGE 41, 89 und vom 26. September 1996 - 2 C 28.95 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 11 S. 4; ebenso Nabizad in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG des Bundes und der Länder, 9. Update, Stand August 2021, § 12 BeamtVG Rn. 124).

    Für die Berücksichtigung einer Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit kommt es danach darauf an, dass diese Zeit für die Berufung in das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, erforderlich gewesen ist oder notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung eines von ihm in diesem Beamtenverhältnis übertragenen Amtes war (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1972 - 6 C 4.70 - BVerwGE 41, 89 ).

  • BVerwG, 05.03.2019 - 2 B 34.18

    Anspruch eines Beamten auf Anerkennung der dreijährige Ausbildung zum

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
    Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG Bln vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung mit der Folge ersetzt, dass sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG Bln nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, bestimmt sich nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung (BVerwG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 - juris Rn. 11, vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 22 Rn. 7 und vom 5. März 2019 - 2 B 34.18 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 24 Rn. 11).

    Es genügt nicht, dass das Anforderungsprofil einer Stelle im Einzelfall bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen verlangt (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 C 18.06 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 22 und Beschlüsse vom 14. Mai 2013 - 2 B 25.12 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 21 Rn. 10 und vom 5. März 2019 - 2 B 34.18 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 24 Rn. 11 m.w.N.).

  • BVerwG, 06.05.2014 - 2 B 90.13

    Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit; vorgeschriebene Ausbildung;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
    Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG Bln vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung mit der Folge ersetzt, dass sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG Bln nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, bestimmt sich nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung (BVerwG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 - juris Rn. 11, vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 22 Rn. 7 und vom 5. März 2019 - 2 B 34.18 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 24 Rn. 11).
  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
    Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5).
  • BVerwG, 28.02.2007 - 2 C 18.06

    Berücksichtigung vordienstlicher Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
    Es genügt nicht, dass das Anforderungsprofil einer Stelle im Einzelfall bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen verlangt (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 C 18.06 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 22 und Beschlüsse vom 14. Mai 2013 - 2 B 25.12 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 21 Rn. 10 und vom 5. März 2019 - 2 B 34.18 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 24 Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
    Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 25.08.2011 - 2 C 22.10

    Polizeizulage; Ruhegehaltfähigkeit; Versorgungsreformgesetz; Alimentation;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
    Maßgeblich ist die Rechtslage, die bei Eintritt des Versorgungsfalls gilt, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln (BVerwG, Urteile vom 25. August 2011 - 2 C 22.10 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 20 Rn. 8 und vom 1. Oktober 2020 - 2 C 9.20 - BVerwGE 169, 293 Rn. 8).
  • BVerwG, 26.09.1996 - 2 C 28.95

    Beamtenrecht - Beamtenversorgung, Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Frage, ob eine Vorausbildungszeit bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG Bln (= § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) berücksichtigt werden kann, entscheidend, dass sich diese Ausbildung als ein laufbahnrechtlich vorgeschriebener Teil einer besonderen Ausbildung darstellt, die in bestimmter Weise auf die Erlangung der Fähigkeit für die Ernennung als Beamter der angestrebten Laufbahn ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1970 - 6 C 72.67 - Buchholz 235 § 6 BBesG Nr. 10 S. 15 ff.; vom 25. Oktober 1972 - 6 C 4.70 - BVerwGE 41, 89 und vom 26. September 1996 - 2 C 28.95 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 11 S. 4; ebenso Nabizad in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG des Bundes und der Länder, 9. Update, Stand August 2021, § 12 BeamtVG Rn. 124).
  • BVerwG, 01.10.2020 - 2 C 9.20

    Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand

  • BVerwG, 05.03.2019 - 2 B 36.18

    Anerkennung einer dreijährigen Ausbildung zum Beratungsanwärter an der

  • BVerwG, 22.03.2012 - 2 B 148.11

    Abweichungsrüge; Berufung auf allgemeine Grundsätze des Verwaltungs- und

  • BVerwG, 14.05.2013 - 2 B 25.12

    Ruhegehaltfähige Dienstzeit; Ausbildungszeiten

  • BVerwG, 30.11.2018 - 2 B 40.18

    Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für Beamte des Vollzugsdienstes;

  • BVerwG, 24.02.1970 - VI C 72.67

    Einbeziehung eines Einführungslehrgangs für Jungmänner an einer

  • VG Kassel, 15.05.2023 - 1 K 592/22
    Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden (std. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 2 B 25/21 -, juris; Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103/11 -, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 3. Dezember 2004 - B 5 K 03.1902 -, juris; jeweils zu der vergleichbaren Regelung nach Bundesrecht).

    Wie bereits dargelegt, ist eine Ausbildung nur dann "vorgeschrieben", wenn es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handelt, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 2 B 25/21 -, juris).

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Rechtsprechung
   VG Lüneburg, 27.04.2021 - 2 B 25/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,22538
VG Lüneburg, 27.04.2021 - 2 B 25/21 (https://dejure.org/2021,22538)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 27.04.2021 - 2 B 25/21 (https://dejure.org/2021,22538)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 27. April 2021 - 2 B 25/21 (https://dejure.org/2021,22538)
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